Satzung

Satzung der Freunde der Tanzkunst am Deutschen Tanzarchiv Köln e.V.

§ 1 Name und Geschäftsjahr

Der Verein der „Freunde der Tanzkunst am Deutschen Tanzarchiv Köln e.V.“ hat seinen Sitz in Köln.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Tanzkunst, deren Erforschung und Dokumentation.

Wesentliche Ziele sind dabei:

Verbreitung des Gedankens von der Bedeutung tanzhistorischer Dokumentationstätigkeit (Sammlung, Bewahrung, Erforschung und Vermittlung in Ausstellungen und Publikationen)

Unterstützung der Verankerung des Deutschen Tanzarchivs Köln im Kulturleben des In- und Auslands

Unterstützung bei der Erhaltung, Ergänzung und wissenschaftlichen Bearbeitung der tanzhistorischen Bestände und der Bibliothek des Deutschen Tanzarchivs Köln

Förderung des Austauschs und der Kontakte zwischen dem Deutschen Tanzarchiv Köln und der aktuellen deutschen und internationalen Tanzszene der Gegenwart

Förderung des Wissens um Tanzgeschichte und Gegenwartstanz beim Publikum.

Der Verein verwirklicht diese Ziele unmittelbar oder ggf. unter Hinzuziehung qualifizierter Hilfspersonen dadurch, dass

– er das Deutsche Tanzarchiv in materieller und/oder ideeller Hinsicht bei seinen Aktivitäten unterstützt, beispielsweise bei Vorträgen, Ausstellungen, Podiumsdiskussionen, Workshops, Museumspädagogik, Ankauf von Publikationen und Archivalien, Ausstattung des Museums und des Archivs, Öffentlichkeitsarbeit, Publikationstätigkeit, Personalausstattung und  wissenschaftlicher Arbeit

– er ausgewählte künstlerisch anspruchsvolle Tanzaufführungen und Tanzprojekte fördert, um den Kontakt zwischen Archiv, Wissenschaft und Kunst zu intensivieren

– er die Begegnung zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Deutschen Tanzarchiv Köln ermöglicht

– er den Kontakt zwischen dem Deutschen Tanzarchiv Köln und seinem kulturellen Umfeld im In- und Ausland ermöglicht

– er Kontakte zu Förderern und Unterstützern des Deutschen Tanzarchivs Köln anbahnt und pflegt

– er den Vereinsmitgliedern die Möglichkeit zu Gesprächen mit Künstlern und Organisatoren anlässlich von künstlerisch anspruchsvollen Tanzveranstaltungen sowie zu Vorträgen, Seminaren und Ausstellungsbesuchen eröffnet.         

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.

Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht:

a) durch Beiträge der Mitglieder,

b) durch Spenden und

c) durch sonstige Einnahmen.

 § 5 Mitgliedschaft

Als ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden.

Außerordentliche und fördernde Mitglieder leisten von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mindestbeiträge.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um das Deutsche Tanzarchiv Köln erworben haben.

Zu Patenschaftsmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die auf Grund ihrer künstlerischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung berufen sind, durch ihr persönliches Ansehen die Zwecke des Vereins zu fördern.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder des Vereins (§ 5) haben insbesondere das Recht, die Bestände des Deutschen Tanzarchivs Köln bestimmungsgemäß zu nutzen und an den Veranstaltungen des Archivs teilzunehmen. Sie haben bei Ausstellungen des Deutschen Tanzarchivs Köln die Möglichkeit, an einer Vorbesichtigung teilzunehmen und erhalten regelmäßig und kostenlos Informationen über die Arbeit des Deutschen Tanzarchivs Köln.

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, die Förderer, die Ehrenmitglieder und die Patenschaftsmitglieder haben

– Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung,

– als natürliche, volljährige Personen das Wahlrecht und die Wählbarkeit.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. 
Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils am  1.12. für das darauffolgende Kalenderjahr fällig.

Im Laufe eines Jahres eintretende ordentliche Mitglieder entrichten den Beitrag für das ganze Jahr.

Die Ehrenmitglieder und die Patenschaftsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Aufnahme

Über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie der Förderer beschließt der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Patenschaftsmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod, durch Austrittserklärung oder durch Vereinsauflösung,

b) durch Ausschluss, den der Vorstand aussprechen kann, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

c) durch Nichtbezahlung eines Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung nach Fälligkeit des Beitrages und nach einem entsprechenden Beschluss des Vorstandes.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem anderen Vereinsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Patenschaftsmitgliedern,

c) Satzungsänderungen,

d) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern:

a) dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (Schatzmeister),

b) dem Schriftführer.

Zwei Vorstandsmitglieder haben gemeinsam Vertretungsbefugnis. 
Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist der Vorstand des Vereins der Liquidator; es verbleibt auch in diesen Fällen bei der in § 13 festgelegten Vertretungsbefugnis. Das verbleibende Reinvermögen fällt an die SK Stiftung Kultur der Sparkasse KölnBonn, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Vereinssatzung zu verwenden hat.